Die Bundesregierung will das Infektionsschutzgesetz ändern, um Menschen mit Behinderung im Falle knapper intensiv-medizinischer Kapazitäten vor Benachteiligung zu bewahren. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag am Donnerstag, 13. Oktober 2022, beraten. Nach 40-minütiger Debatte wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des Gesundheitsausschusses überwiesen.
Mit dem Gesetz solle die „Triage-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Das Gericht hatte Ende 2021 vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie 2021 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Bestehe das Risiko, dass Menschen bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen wegen einer Behinderung benachteiligt werden, verdichte sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht, hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Entscheidend sei, dass eine gesetzliche Regelung hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der ärztlichen Entscheidung nur die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten relevant ist. Niemand dürfe benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, heißt es in dem Gesetzentwurf. (hau/13.10.2022)